Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten
Einleitung
Als innovatives und verantwortungsbewusstes Unternehmen ist es für uns selbstverständlich, die wichtigen Themen unserer Zeit — Menschenrechte, Nachhaltigkeit und soziale Gerechtigkeit — konsequent im eigenen Geschäftsbereich, aber auch in unseren Lieferketten umzusetzen. Wir sind uns unserer Verantwortung gegenüber der Einhaltung der Menschenrechte, der Förderung der sozialen Gerechtigkeit und dem Schutz der Umwelt in unserer gesamte Lieferkette bewusst und bekennen uns ausdrücklich zu den im Jahr 2011 verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNGP).
Die UN-Leitprinzipien haben teilweise Eingang in das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gefunden, das wir in unserem Geschäftsbereich vollumfänglich umgesetzt haben. Dies erwarten wir auch von unseren Lieferanten. Unsere unmittelbaren Lieferanten wurden von uns zur Einhaltung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vertraglich verpflichtet. Der Erfüllungsgrad dieser Anforderungen fließt direkt in die Lieferantenbewertung
ein.
Welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen in unserem eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Lieferanten umgesetzt wurden, werden in diesem „Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten“ dargestellt.
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Berichtszeitraum von 01.01 .2023 bis 31.12.2023.
1. Menschenrechtsbeauftragter
Der/die Menschenrechtsbeauftragte wurde am 01.10.2021 ernannt. Zu den Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten gehört u.a. die Überwachung des Risikomanagements im Sinne des LkSG. Der Menschenrechtsbeauftragte erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht zu den menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken sowie über seine Tätigkeit an die Geschäftsleitung.
2. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im Sinne des LkSG, die im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren bzw. mittelbaren Lieferanten identifiziert wurden
Es wurde eine auf Menschenrechtsfragen und Umweltfragen ausgerichtete Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Lieferanten durchgeführt.
Diese Analyse wird mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen z.B. bei Bekanntwerden von Risiken oder wesentlichen Veränderungen im Unternehmen wiederholt. Auf diese Weise kann garantiert werden, dass die Risiken, die überwacht werden, die aktuelle Situation wiedergeben, und unsere Maßnahmen zielgerichtet und sinnvoll eingesetzt werden. Im Berichtszeitraum wurden keine Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren bzw. mittelbaren Lieferanten identifiziert.
3. Grundsatzerklärung
Die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie wurde am 01.10.2021 von der Unternehmensleitung verabschiedet und anschließend auf der Webseite unseres Unternehmens veröffentlich sowie an alle Mitarbeitenden, die Geschäftspartner und die Öffentlichkeit kommuniziert.
Die in der Grundsatzerklärung dargelegte Menschenrechtsstrategie wurde in allen relevanten Geschäftsabläufen unseres Unternehmens umgesetzt.
Der die Verhaltensrichtlinie unseres Unternehmens wurde ebenfalls an unsere Menschrechts-Strategie angepasst. Gleiches gilt für Richtlinien und Arbeitsanweisungen in den relevanten Bereichen.
4. Beschwerdeverfahren
Wir haben ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das alle Geschäftspartner, Lieferanten aus der gesamten Lieferkette sowie andere externe Personen kontaktieren können. Die Beschwerden können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet info@moevefahrzeuqsitze.de oder telefonisch unter der Telefonnummer 0151 54060106 gemeldet werden.
Ein Ansprechpartner ist unter der Telefonnummer während der üblichen Bürozeiten erreichbar. Bearbeitet werden diese E-Mails von unserem Menschenrechtsbeauftragten, der sie nach Prüfung anonymisiert an die Geschäftsführung weiterleitet. Beschwerden gab es im Berichtsjahr 2023 nicht.
5. Schulung von Mitarbeitern
Die Mitarbeitenden in allen relevanten Geschäftsbereichen wurden zu den Inhalten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, der Menschenrechtsstrategie und den für ihren Aufgabenbereich geltenden internen Richtlinien und/oder Arbeitsanweisungen geschult.
6. Zielgerichtete Beschaffungsstrategie
Die Beschaffungsstrategien und -praktiken wurden risikominimierend gestaltet. Die menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken in der Lieferkette wurden durch eine faire Preisgestaltung und angemessene Lieferzeiten sowie durch eine dauerhafte Lieferbeziehung reduziert.
Von den unmittelbaren Lieferanten wird erwartet, dass sie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes in Bezug auf menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten in vollem Umfang erfüllen und diese Pflichten auch an ihre Lieferanten weitergeben. Die Hauptlieferanten wurden aufgefordert, im Rahmen einer „Lieferantenselbstauskunft“ den Stand der Erfüllung der Anforderungen zum Lieferkettengesetz zu dokumentieren.
7. Regelmäßige Kontrollen
Von den unmittelbaren Lieferanten wird erwartet, dass sie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes in Bezug auf menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten in vollem Umfang erfüllen und diese Pflichten auch an ihre Lieferanten weitergeben.
8. Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Lieferanten
Die Präventionsmaßnahmen betreffen unmittelbare Lieferanten, mit denen bereits ein Lieferverhältnis besteht, aber auch solche, die sich noch in einem Auswahlverfahren befinden.
Die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen bei dem jeweiligen Lieferanten hat einen wesentlichen Einfluss auf die Lieferantenbewertung und entscheidet darüber, ob mit einem Lieferanten eine Vertragsbeziehung eingegangen bzw. fortgesetzt wird. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern insbesondere die Einhaltung der folgenden Präventionsmaßnahmen:
- Die jeweils gültigen nationalen und internationalen Standards und festgelegten Vorschriften zum gesetzlichen Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern sind einzuhalten. Kinderarbeit ist verboten. Arbeitnehmer unter 18 Jahre dürfen keine Überstunden oder Nachtarbeit leisten.
- Sie sind gegen Arbeitsbedingungen zu schützen, die ihrer Gesundheit, Sicherheit, Moral oder Entwicklung schaden können.
- Die Mitarbeitenden dürfen an ihrem Arbeitsplatz keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, körperlichen Bestrafung, sexuellen Belästigung, psychischen oder physischen Nötigung, keinem Missbrauch und/oder keinen verbalen Beschimpfungen ausgesetzt sein.
- Die Mitarbeitenden werden vor gesundheitsschädlichem Lärm geschützt.
- Die Mitarbeitenden werden regelmäßig in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Notfälle am Arbeitsplatz geschult. Die Schulungen werden dokumentiert.
- Löhne und die Erbringung von Leistungen entsprechen mindestens dem rechtlich gültigen und zu garantierenden Minimum (Z.B. gesetzlich geregelter Mindestlohn). Fehlen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, orientieren sie sich an branchenspezifischen, ortsüblichen Löhnen und Leistungen.
- Alle relevanten Gesetze und Vorschriften in Bezug auf gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen sind zu einzuhalten. Gesetzlich vorgeschriebene Stoffbeschränkungen und Produktsicherheitsanforderurigen sind einzuhalten. Gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen sind zu kennzeichnen und ihre sichere Handhabung, Bewegung, Lagerung, Wiederverwertung, Wiederverwendung und Entsorgung sicherzustellen.
Abhilfemaßnahmen
Werden diese Präventionsmaßnahmen von unseren Lieferanten nicht eingehalten, werden wir gemeinsam mit dem jeweiligen Lieferanten einen Maßnahmenplan zur Behebung des Verstoßes ausarbeiten und behalten uns als letzte Konsequenz die außerordentliche Beendigung des Lieferverhältnisses vor.
Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen wird jährlich oder anlassbezogen geprüft, wenn sich die Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer wesentlich verändert oder erweitert hat. Wenn es entsprechende Hinweise aus dem Beschwerdemanagement oder Streitbeilegungsverfahren gibt, wird ebenfalls eine Überprüfung der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen vorgenommen.